Sprachliche Gleichbehandlung
§ 18.
Als Maßnahme zur Bewusstseinsschärfung für die Gleichstellung der Geschlechter und für Frauenförderung haben gemäß § 10a B-GlBG alle an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter adressierten Schriftstücke des Rechnungshofes Personenbezeichnungen in geschlechtsneutraler bzw., wo dies nicht möglich ist, in weiblicher und männlicher Form zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018
Gesetzesnummer
20009757
Dokumentnummer
NOR40189130
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