3. Abschnitt
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen Information und Zulassung
§ 18.
(1) Der Dienstgeber als auch die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass insbesondere alle Dienstnehmerinnen – einschließlich jener mit herabgesetzter Wochendienstzeit – über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und Schulungsveranstaltungen für Führungskräftenachwuchs informiert werden, einschließlich Lehrgänge und Seminare der Verwaltungsakademie des Bundes im Bereich „Gender und Gleichstellung“.
(2) Zu Fortbildungskursen werden bis zur Erreichung eines 50%igen Frauenanteils vorrangig Frauen zugelassen.
(3) Sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen Dienstzeitenänderungen notwendig, werden diese vom Dienstvorgesetzten gewährt, soweit dem nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.
(4) Den Gleichbehandlungsbeauftragten wird die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen insbesondere zu Themen wie Gleichbehandlung und Frauenförderung, Dienst-, Budget- und Organisationsrecht sowie Rhetorik und Verhandlungstechnik ermöglicht, soweit dem nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.
Schlagworte
Ausbildungsmaßnahme, Dienstrecht, Budgetrecht
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Gesetzesnummer
20008928
Dokumentnummer
NOR40164615
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