Verbesserung der internen Information
§ 18.
Um die Mobilität der Bediensteten zu fördern und das Potential von interessierten Bewerberinnen und Bewerbern zu erhöhen, sollen alle Möglichkeiten des internen Informationsaustausches genutzt bzw. bekannt gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026
Gesetzesnummer
20012496
Dokumentnummer
NOR40259399
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