§ 18 Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Anforderungen an die Saatgutprüfung

§ 18

Die Saatgutprüfung muss von einem Forstsamen-Labor durchgeführt werden, das gemäß dem Akkreditierungsgesetz 1992 dazu fachlich befähigt wurde.

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