§ 18 FOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Geologische Bundesanstalt

§ 18.

(1) Die Geologische Bundesanstalt ist eine Einrichtung des Bundes. Sie untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

  1. 1. Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Geowissenschaften und der Geotechnik sowie auf dem Gebiet der mineralischen Roh- und Grundstoffe, im besonderen die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Lagerstätten und die geologische Landesaufnahme,
  2. 2. Gutachten und Planungsunterlagen in diesen Bereichen,
  3. 3. Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Forschung sowie Information und Dokumentation über diese Bereiche.

(3) Die Anstalt hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften sowie auf die Wirtschaftlichkeit der Durchführung ihrer Aufgaben Bedacht zu nehmen.

(4) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zuläßt, hat die Anstalt auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen zu erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind bevorzugt zu behandeln.

(5) Der geologischen Bundesanstalt kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist,

  1. 1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;
  2. 2. Verträge über die Durchführung von Arbeiten im Auftrag Dritter in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 4 abzuschließen;
  3. 3. Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Anstalt in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften, herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben sowie von ihr entwickelte Methoden zu vertreiben;
  4. 4. Fachveranstaltungen durchzuführen;
  5. 5. mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben (Abs. 2) entspricht, zu erwerben.

(6) § 31 Abs. 3 und 4 sowie § 31a Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß.

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