Pflichten der Betriebsinhaber
§ 18
(1) § 18.Die Betriebsinhaber, die Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe in Verkehr bringen oder herstellen, haben den Aufsichtsorganen über deren Aufforderung
- 1. alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die der Herstellung oder dem Inverkehrbringen dienen, sowie den Zutritt zu diesen und die kostenlose Probenahme zu gestatten,
- 2. die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte, insbesondere über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe und deren Herkunft sowie über die Abnehmer der Waren zu erteilen,
- 3. alle für die Kontrolle maßgeblichen Urkunden und schriftlichen Aufzeichnungen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Herstellungsrezepturen und Lieferscheine zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften oder Kopien auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen,
- 4. bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie die erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen,
(2) Die schriftlichen Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen im Sinne von Abs. 1 sind für eine Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
(3) Die Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß diese Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Betriebszeiten erfüllt werden.
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