§ 18.
Der Vorsitzende hat den Förderungsbeirat mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat weiters ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn es der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit verlangt. Die Geschäfte des Förderungsbeirates sind vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu führen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 744/1988
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
10006731
Dokumentnummer
NOR12073506
alte Dokumentnummer
N5198225437L
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