§ 18 Fernwärmeförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 18.

Der Vorsitzende hat den Förderungsbeirat mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat weiters ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn es der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit verlangt. Die Geschäfte des Förderungsbeirates sind vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu führen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 744/1988

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006731

Dokumentnummer

NOR12073506

alte Dokumentnummer

N5198225437L

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