Leitungsgebühren und Gebühren für den Ausfall an Gesprächsgebühren bei Querverbindungen und
Abzweigleitungen
§ 18.
(1) Für die Überlassung und Instandhaltung von Querverbindungen und Abzweigleitungen sind Gebühren nach § 34 zu entrichten.
(2) Die Gebühren für den Ausfall an Gesprächsgebühren betragen:
monatlich
Schilling
1. bei Regelquerverbindungen zwischen
Nebenstellenanlagen, deren Hauptstellen auf
verschiedenen Grundstücken liegen, und bei
Abzweigleitungen, deren Endpunkte in demselben
Ortsnetz und auf verschiedenen Grundstücken
liegen ............................................ 198,-
2. bei Ausnahmequerverbindungen und bei solchen
Abzweigleitungen, deren Endpunkte in verschiedenen
Ortsnetzen liegen, bei einer Entfernung zwischen
den Vermittlungsstellen der Ortsnetze, in denen
die Hauptstellen der Nebenstellenanlage
beziehungsweise die Hauptstelle der
Nebenstellenanlage und die Vermittlungseinrichtung
der Privatfernmeldeanlage liegen,
a) bis 5 km ....................................... 198,-
b) über 5 bis 10 km ............................... 403,-
c) über 10 bis 25 km .............................. 1 208,-
d) über 25 bis 50 km .............................. 3 465,-
e) über 50 bis 100 km ............................ 8 278,-
f) über 100 bis 200 km ............................ 21 596,-
g) über 200 km .................................... 21 596,-
zuzüglich
3 850,-
für je
weitere
100 km
(3) Für die Instandhaltung teilnehmereigener Querverbindungen und Abzweigleitungen außerhalb desselben Gebäudes sind 20 v. H. der Gebühren nach § 34 zu entrichten.
(4) Für Querverbindungen und Abzweigleitungen, die innerhalb desselben Gebäudes verlaufen, sind keine Überlassungs- und Instandhaltungsgebühren oder Gesprächsausfallsgebühren einzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10011413
Dokumentnummer
NOR12147691
alte Dokumentnummer
N9197042600L
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