4. Abschnitt
Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe
§ 18.
(1) Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung die für Kohlenstoffmonoxid (CO) und Stickstoffoxide (NOx) bei Verwendung von Erdgas bzw. von Flüssiggas wie folgt festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Schadstoff | eingesetzter Brennstoff | Brennstoffwärmeleistung (MW) | |
≤ 3 | > 3 | ||
CO | Erdgas | 80 | 80 |
Flüssiggas | 80 | 80 | |
NOx mg/m3 | Erdgas | 120 | 100 |
Flüssiggas | 160 | 130 | |
(2) Bei Feuerungsanlagen mit Hochtemperaturprozessen und bei Feuerungsanlagen mit zB durch Abwärmenutzung vorgewärmter Verbrennungsluft dürfen die im Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte für NOx bei Verwendung von Erdgas höchstens 200 mg/m3 und bei Verwendung von Flüssiggas höchstens 260 mg/m3 betragen.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Gesetzesnummer
10007873
Dokumentnummer
NOR12088668
alte Dokumentnummer
N5199710907U
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