§ 18 EU-QuaDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 18.

(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

  1. 1. mit Geldstrafe bis zu 50 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, wer vorsätzlich den Anforderungen
  1. a) der Art. 23 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren oder
  1. b) der Art. 12 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 lit. a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder
  2. c) des Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

    zuwiderhandelt;

  1. 2. mit Geldstrafe bis zu 10 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, wer
  1. a) fahrlässig eine in Z 1 genannte Handlung begeht oder
  2. b) den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 oder
  3. c) den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der darauf gründenden Durchführungsverordnungen;

    zuwiderhandelt;

  1. 3. mit Geldstrafe bis zu 8 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 16 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, wer
  1. a) als Kontrollstelle einer Verpflichtung gemäß den § 3 Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 2, § 7, § 10 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 oder
  2. b) als Unternehmer oder Vereinigung einer Verpflichtung gemäß § 8 oder
  3. c) den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

    zuwiderhandelt.

(2) Bei Verstößen gemäß Abs. 1 Z 1, die in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 €, bei Wiederholung von 4000 € festzusetzen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.

(5) Der Landeshauptmann ist über den Ausgang der auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Strafverfahren zu unterrichten. Dieser hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2017

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40175772

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)