Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 18.
(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
- 1. mit Geldstrafe bis zu 50 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, wer vorsätzlich den Anforderungen
- a) der Art. 23 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren oder
- b) der Art. 12 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 lit. a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder
- c) des Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008
- zuwiderhandelt;
- 2. mit Geldstrafe bis zu 10 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, wer
- a) fahrlässig eine in Z 1 genannte Handlung begeht oder
- b) den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 oder
- c) den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der darauf gründenden Durchführungsverordnungen;
- zuwiderhandelt;
- 3. mit Geldstrafe bis zu 8 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 16 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, wer
- a) als Kontrollstelle einer Verpflichtung gemäß den § 3 Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 2, § 7, § 10 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 oder
- b) als Unternehmer oder Vereinigung einer Verpflichtung gemäß § 8 oder
- c) den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
- zuwiderhandelt.
(2) Bei Verstößen gemäß Abs. 1 Z 1, die in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 €, bei Wiederholung von 4000 € festzusetzen.
(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.
(5) Der Landeshauptmann ist über den Ausgang der auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Strafverfahren zu unterrichten. Dieser hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, zu unterrichten.
(6) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
20009335
Dokumentnummer
NOR40193567
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