Kontinuierliche Messungen
Einhaltekriterien
§ 18.
(1) Im Falle kontinuierlicher Messung der Emissionen gelten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Auswertung der Messergebnisse für die Betriebsstunden innerhalb eines Kalenderjahres ergibt, dass alle nachstehenden Bedingungen bezüglich vorgeschriebener Emissionsgrenzwerte erfüllt sind:
- 1. kein validierter Tagesmittelwert überschreitet die einschlägigen Emissionsgrenzwerte,
- 2. 97% aller Beurteilungswerte überschreiten nicht das 1,2fache der einschlägigen Emissionsgrenzwerte und
- 3. keiner der Beurteilungswerte überschreitet das Zweifache des einschlägigen Emissionsgrenzwertes.
(2) Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage, nach Ablauf der in § 13 Abs. 4 dargestellten Schwellen, sind in die Beurteilung mit einzubeziehen. Ausgenommen werden von der Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 3 jene Zeiträume des An- und Abfahrens, in denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschritten wird.
(3) Zeiten mit erheblichen Störungen gemäß § 16 Abs. 6 zweiter Satz EG‑K werden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt.
(4) Zeiten, die sich auf Grund des § 17 Abs. 5 sowie von Wartung oder Reparaturen ergeben, werden zur Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht herangezogen.
Schlagworte
Anfahrzeit
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20007278
Dokumentnummer
NOR40128713
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