3. Abschnitt
Schienenfahrzeuge Einteilung, Begriffsbestimmungen
§ 18
(1) Die Schienenfahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung unterschieden in Regelfahrzeuge und Nebenfahrzeuge. Regelfahrzeuge müssen den nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Nebenfahrzeuge müssen diesen Bestimmungen nur insoweit entsprechen, als es für den Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich ist.
(2) Die Regelfahrzeuge werden eingeteilt in Triebfahrzeuge und Wagen.
(3) Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven und Triebwagen.
(4) Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder gesteuert. Steuerung ist die Regelung der Antriebs- und Bremskraft durch eine Steuereinrichtung von einem führenden Schienenfahrzeug aus oder durch Fernsteuerung.
(5) Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen.
(6) Die Nebenfahrzeuge werden eingeteilt in Kleinwagen und Schwerkleinwagen. Nebenfahrzeuge mit einer Radsatzlast von mindestens 3,5 t sind Schwerkleinwagen, alle übrigen Nebenfahrzeuge sind Kleinwagen.
(7) Zweiwegefahrzeuge sind Nebenfahrzeuge.
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