§ 18 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Abschluss der Investition

§ 18.

(1) Die Investitionsmaßnahmen sind innerhalb des im NSP festgelegten Zeitraums fertig zu stellen und der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten dem Amt der Landesregierung mitzuteilen. Für den Fall, dass mehrere Bezirksstellen betroffen sind, ist § 15 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Die Mitteilung gilt als Antrag auf die Gewährung der Investitionsbeihilfe.

(2) In der Mitteilung gemäß Abs. 1 ist eine genaue Auflistung der getätigten Investitionen und der angefallenen Kosten nachvollziehbar darzustellen. Weiters sind alle Nachweise im Original über die entstandenen Kosten der Mitteilung gemäß Abs. 1 beizulegen. Die fertiggestellten Investitionsmaßnahmen sind im Betrieb solcherart kenntlich zu machen, dass es auch betriebsfremden Personen jederzeit leicht möglich ist, die betreffenden Investitionen mit den bezughabenden Rechnungsbelegen unzweifelhaft in Verbindung bringen zu können.

(3) Wenn die Investition im Rahmen eines weiter reichenden Gesamtprojektes getätigt wurde, so sind die Rechnungsbelege zu trennen und die einzelnen Kosten nachvollziehbar zu belegen.

(4) Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat anhand der Auflistung der getätigten Investitionen und der Kostennachweise die Fertigstellung der Investition vor Ort zu kontrollieren und danach einen Prüfbericht einschließlich der Kostennachweise an den Bundesminister zu übermitteln. Diese Übermittlung hat innerhalb des im NSP festgelegten Zeitraums zu erfolgen. Der Prüfbericht ist durch eine im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle erstellte Fotodokumentation der getätigten Investitionsmaßnahmen zu ergänzen.

(5) Die Investition gilt dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Investition sichergestellt ist.

(6) Für das abgeschlossene Investitionsvorhaben gilt eine Behaltefrist von 5 Jahren ab dem Bescheid gemäß § 19 Abs. 2. Dies bedeutet, dass innerhalb des Zeitraumes von 5 Jahren entweder keine erheblichen Veränderungen an der Investition erfolgt sind oder sich die Besitzverhältnisse nicht verändert haben oder die Betriebstätigkeit nicht aufgegeben wurde. Ein Eigentumsübergang an eine im engen Familienverhältnis zum Förderungswerber stehende Person (Ehegatte, Ehegattin, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Sohn, Tochter, Mutter, Vater, Bruder Schwester), welche nachweislich im förderungswerbenden Betrieb mitwirkt oder diesen vom Förderungswerber übernimmt, stellt keine Änderung der Besitzverhältnisse dar. Steht die Investition im Eigentum einer Gemeinschaft gemäß § 15 Abs. 1 Ziffer 2, so stellen Änderungen in der personellen Zusammensetzung der Gemeinschaft und sich daraus ergebende gesellschaftsrechtliche Änderungen keine Änderung der Besitzverhältnisse dar.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018

Gesetzesnummer

20009715

Dokumentnummer

NOR40188172

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