§ 18.
(1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren befreit.
(2) Besondere Leistungen auf dem Gebiet der Denkmalpflege können vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch die Verleihung von Medaillen und Diplomen, aber auch durch finanzielle Anerkennungen gewürdigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10009184
Dokumentnummer
NOR12117909
alte Dokumentnummer
N7192354418L
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