§ 18 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Preiserstellung und Preisarten

§ 18.

(1) Der Preis ist nach dem Preisangebotsverfahren oder nach dem Preisaufschlags- und -nachlaßverfahren zu erstellen. Nach Möglichkeit ist dem Preisangebotsverfahren der Vorzug zu geben.

(2) Der Art nach kann der Preis ein Einheitspreis, ein Pauschalpreis oder ein Regiepreis sein. Diese Preise können feste oder veränderliche Preise sein.

(3) Für die Anwendung von Abs. 1 und 2 sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß auch der Zeitraum für die Geltung fester Preise festzulegen ist.

Schlagworte

Preisaufschlagsverfahren, Preisaufschlagsnachlaßverfahren

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154280

alte Dokumentnummer

N9199329088J

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