§ 18 Bundesämtergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft

§ 18.

(1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Rotholz, Gemeinde Strass im Zillertal.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Gewinnung, Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung von Milch und Erzeugnissen aus Milch im alpenländischen Raum.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

  1. 1. Forschung, Entwicklung und Beratung auf den Sektoren Milch und Erzeugnisse aus Milch, Milchhygiene, Qualitätssicherung und -management sowie Entwicklung von Verfahren zur Herstellung von Erzeugnissen aus Milch unter besonderer Berücksichtigung der Produktionsbedingungen und der traditionellen Milcherzeugnisse in den alpenländischen Gebieten;
  2. 2. Untersuchung von Milch und Erzeugnissen aus Milch, Untersuchung und Prüfung von Molkereihilfsstoffen, Milchzusatzstoffen und von anderen Erzeugnissen, die unter Verwendung von Milchinhaltsstoffen hergestellt werden, sowie von Geräten zur Gewinnung, Lagerung und Sammlung von Milch, ferner von Molkereimaschinen und Molkereigeräten; Verleihung von Prüfzeichen für derartige Geräte und Maschinen;
  3. 3. Be- und Verarbeitung zugekaufter Milch für Forschungs-, Versuchs- und Ausbildungszwecke und für Aufgaben im Rahmen der ländlichen Entwicklung sowie die Vermarktung der daraus erzeugten Produkte;
  4. 4. Entwicklung, Herstellung und Abgabe von Reinkulturen für die Milchwirtschaft sowie von Materialien im Rahmen des Qualitätsmanagements;
  5. 5. Bereitstellung von Fachkompetenz und Infrastruktur für die Aus- und Weiterbildung im milchwirtschaftlichen Bereich sowie Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für die Milchwirtschaft.

Schlagworte

Bearbeitung, Qualitätsmanagement, Forschungszweck, Versuchszweck,

Ausbildung, Ausbildungsveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40053930

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