Geschäftsordnung
§ 18.
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Verwaltungsorgane der einzelnen Sachbereiche werden durch Geschäftsordnungen geregelt, die von den jeweiligen Ausschüssen zu beschließen und vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.
Schlagworte
Urlaubskasse
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10008275
Dokumentnummer
NOR40040284
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