3. Teil
Schlussbestimmungen Verweisungen
§ 18.
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen eines Mitglieds der Bundesregierung verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Gesetzesnummer
20006564
Dokumentnummer
NOR40112114
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