5. Abschnitt
Benützung des Kupferstichkabinetts Recht auf Benützung des Kupferstichkabinetts
§ 18.
(1) Zur Benützung des Kupferstichkabinetts sind berechtigt:
- 1. Angehörige der Akademie (§ 6 AOG);
- 2. sonstige Personen über 18 Jahre, die ein künstlerisches, wissenschaftliches oder berufliches Interesse bescheinigen;
- 3. Teilnehmer/innen an Führungen im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung.
(2) Die Benützung des Kupferstichkabinetts wird nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Kapazitäten gestattet. Sie kann aus organisatorischen Gründen und im Interesse der Sicherheit der Bestände an eine Voranmeldung gebunden werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10009887
Dokumentnummer
NOR12124649
alte Dokumentnummer
N7199326651J
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