§ 18
Wat- und Tretbecken müssen entweder über die Aufbereitungsanlage gespeist oder mit Füllwasser befüllt werden. Das Beckenwasser muß 0,3 mg/l bis 0,6 mg/l freies Chlor enthalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 18
Wat- und Tretbecken müssen entweder über die Aufbereitungsanlage gespeist oder mit Füllwasser befüllt werden. Das Beckenwasser muß 0,3 mg/l bis 0,6 mg/l freies Chlor enthalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)