§ 18 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

§ 18

Wat- und Tretbecken müssen entweder über die Aufbereitungsanlage gespeist oder mit Füllwasser befüllt werden. Das Beckenwasser muß 0,3 mg/l bis 0,6 mg/l freies Chlor enthalten.

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