zum Außerkrafttreten vgl. § 25
§ 18.
(1) Bei Wohnungen, auf deren Mietzinsbildung die Bestimmungen des Mietengesetzes unmittelbar Anwendung finden, beträgt der Neuvermietungszuschlag,
- a) sofern die Wohnung nicht mehr als zwei Zimmer umfaßt, 30 g,
- b) sofern die Wohnung mehr als zwei aber nicht mehr als drei Zimmer umfaßt, 40 g und
- c) sofern die Wohnung mehr als drei Zimmer umfaßt, 60 g für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914.
(2) Für die Beurteilung, in welche der im Abs. 1 unter lit. a bis c angeführten Gruppen eine Wohnung einzureihen ist, gelten die Bestimmungen des § 4 Z. 12.
Die Berichtigung gemäß BGBl. Nr. 41/1957 wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Gesetzesnummer
10001952
Dokumentnummer
NOR12026084
alte Dokumentnummer
N2195610386S
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