§ 18 Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1956

zum Außerkrafttreten vgl. § 25

§ 18.

(1) Bei Wohnungen, auf deren Mietzinsbildung die Bestimmungen des Mietengesetzes unmittelbar Anwendung finden, beträgt der Neuvermietungszuschlag,

  1. a) sofern die Wohnung nicht mehr als zwei Zimmer umfaßt, 30 g,
  2. b) sofern die Wohnung mehr als zwei aber nicht mehr als drei Zimmer umfaßt, 40 g und
  3. c) sofern die Wohnung mehr als drei Zimmer umfaßt, 60 g für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914.

(2) Für die Beurteilung, in welche der im Abs. 1 unter lit. a bis c angeführten Gruppen eine Wohnung einzureihen ist, gelten die Bestimmungen des § 4 Z. 12.

Die Berichtigung gemäß BGBl. Nr. 41/1957 wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021

Gesetzesnummer

10001952

Dokumentnummer

NOR12026084

alte Dokumentnummer

N2195610386S

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