§ 18.
(1) Bei Mehrschichtfiltern hat eine Filterschicht als Filtermaterial reinen Quarzsand einer Korngröße von 0,4 bis 0,7 mm in einer Schichthöhe von mindestens 0,4 m zu enthalten. Die zweite Filterschicht hat als Filtermaterial Anthrazit oder modifizierten Anthrazit einer Korngröße von 0,8 bis 1,6 mm in einer Schichthöhe von mindestens 0,4 m zu enthalten. Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 45 m/h betragen.
(2) Die Rückspülung von Mehrschichtfiltern ist so durchzuführen, daß die Trennung der Filterschichten sichergestellt bleibt.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010404
Dokumentnummer
NOR12132700
alte Dokumentnummer
N8197840484L
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