§ 18 Bäderhygienegesetz – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1978

§ 18.

(1) Bei Mehrschichtfiltern hat eine Filterschicht als Filtermaterial reinen Quarzsand einer Korngröße von 0,4 bis 0,7 mm in einer Schichthöhe von mindestens 0,4 m zu enthalten. Die zweite Filterschicht hat als Filtermaterial Anthrazit oder modifizierten Anthrazit einer Korngröße von 0,8 bis 1,6 mm in einer Schichthöhe von mindestens 0,4 m zu enthalten. Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 45 m/h betragen.

(2) Die Rückspülung von Mehrschichtfiltern ist so durchzuführen, daß die Trennung der Filterschichten sichergestellt bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132700

alte Dokumentnummer

N8197840484L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)