Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen
§ 18.
(1) Die Behörde muss die Emissionserklärungen gemäß § 13 und die schriftlichen Befunde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich machen.
(2) Weiters muss die Behörde eine Liste jener Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich machen, deren Inhaber keine Emissionserklärungen gemäß § 13 Abs. 1 abgeben müssen.
Schlagworte
Verbrennungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002239
Dokumentnummer
NOR40036241
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