§ 18 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 18

§ 18. Die praktische Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst ist jedenfalls in der in Anlage 3, Teil B angeführten Art und Mindestdauer durchzuführen.

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