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§ 18 Agrarmarkttransparenzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2021

Meldepflichten für Geflügelfleisch

§ 18.

(1) Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben wöchentlich für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien Menge in Kilogramm und Preis, getrennt nach Ursprungsland, zu melden:

  1. 1. ganze Hühner der Klasse A (Hühner 65 %), frisch, bratfertig und grillfertig, jeweils lose und auf Tasse,
  2. 2. Filet von Masthühnern, frisch,
  3. 3. Keulen von Masthühnern, frisch und
  4. 4. Brust von Truthühnern, frisch.

(2) Menge und Preis sind im Fall des Abs. 1 Z 1 getrennt nach biologischer und konventioneller Produktion auszuweisen.

(3) Als Preis ist im Fall des Abs. 1 der Verkaufspreis ab Schlachthof oder Zerlegebetrieb an den Handel (gewichteter Durchschnittspreis) bezogen auf ein Kilogramm festzustellen.

(4) Der Lebensmitteleinzelhandel hat wöchentlich für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien den Einkaufspreis zu melden:

  1. 1. ganze Hühner der Klasse A (Hühner 65 %), frisch, grillfertig, lose und
  2. 2. Filet von Masthühnern, frisch.

(5) Lebensmittelverarbeitungsbetriebe, die jährlich mehr als 1 000 Tonnen Geflügelfleisch verarbeiten, haben wöchentlich für das zur Verarbeitung bestimmte Fleisch folgender Kategorien den Einkaufspreis zu melden:

  1. 1. ganze Hühner der Klasse A (Hühner 65 %), frisch und
  2. 2. Filet von Masthühnern, frisch.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235838

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