§ 18 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Für die Durchführung der Abschlußprüfung an der vierjährigen Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik im Haupttermin 1997/98 sowie in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin vgl. § 58.

3. Abschnitt

Abschlußprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik

Klausurprüfung

§ 18.

(1) Die Klausurprüfung umfaßt:

  1. 1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
  2. 2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ und
  3. 3. eine fünfunddreißigstündige graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt die Pflichtgegenstände „Projektmanagement“ und „Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127688

alte Dokumentnummer

N7199813366I

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