§ 18 7. Beschußverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.1986

III. ABSCHNITT Anerkennung ausländischer Beschußzeichen bzw. Prüfzeichen für Typenprüfung

§ 18.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 309/1986)

(2) Von der Zulassung einer Type (§ 12) bzw. der Entziehung (§ 13 Abs. 6) des Rechtes, für eine bestimmte Type das Beschußzeichen für Typenprüfung zu verwenden, sowie von allen gemäß § 13 Abs. 7 und 8 getroffenen Verfügungen hat das Beschußamt das Ständige Büro der Ständigen Internationalen Kommission (Artikel I des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen, BGBl. Nr. 269/1971) in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2023

Gesetzesnummer

10011607

Dokumentnummer

NOR12149809

alte Dokumentnummer

N9198514828L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)