III. ABSCHNITT Anerkennung ausländischer Beschußzeichen bzw. Prüfzeichen für Typenprüfung
§ 18.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 309/1986)
(2) Von der Zulassung einer Type (§ 12) bzw. der Entziehung (§ 13 Abs. 6) des Rechtes, für eine bestimmte Type das Beschußzeichen für Typenprüfung zu verwenden, sowie von allen gemäß § 13 Abs. 7 und 8 getroffenen Verfügungen hat das Beschußamt das Ständige Büro der Ständigen Internationalen Kommission (Artikel I des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen, BGBl. Nr. 269/1971) in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2023
Gesetzesnummer
10011607
Dokumentnummer
NOR12149809
alte Dokumentnummer
N9198514828L
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