Instandsetzen von Schuhen
§ 18.
Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 14 stammt aus dem Handwerk der Schuhmacher. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
- 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schuhmacher oder in einem verwandten Lehrberuf oder
- 2. a)den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für das Instandsetzen von Schuhen gemäß § 19 und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007931
Dokumentnummer
NOR12089692
alte Dokumentnummer
N5199810202O
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