§ 18 1. Teilgewerbe-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.1998

Instandsetzen von Schuhen

§ 18.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 14 stammt aus dem Handwerk der Schuhmacher. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schuhmacher oder in einem verwandten Lehrberuf oder
  1. 2. a)den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für das Instandsetzen von Schuhen gemäß § 19 und
  2. b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007931

Dokumentnummer

NOR12089692

alte Dokumentnummer

N5199810202O

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