Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
§ 189a.
Abweichend von § 189 erster Satz kann die Abholung bei einem anderen Postamt vorbehalten werden, wenn dies unter Bedachtnahme auf einen entsprechenden Bedarf von Empfängern und auf die organisatorischen und räumlichen Verhältnisse der Post in der Dienstübersicht des betreffenden Postamtes festgesetzt ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146082
alte Dokumentnummer
N9195722762L
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