§ 189 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Personalkostenbeitrag

§ 189

(1) § 189.Wenn Zollorgane länger als drei Monate ständig von einer Person für kostenpflichtige Amtshandlungen beansprucht werden, hat die Finanzlandesdirektion auf Antrag des Kostenpflichtigen zu bewilligen, daß der Kostenpflichtige statt der Personalkosten monatlich im vorhinein einen pauschalierten Personalkostenbeitrag leistet.

(2) Der monatliche Personalkostenbeitrag beträgt das Einhundertsechzigfache der auf eine Stunde entfallenden Personalkosten. Wird für die kostenpflichtigen Amtshandlungen nicht die volle Diensttätigkeit der ständig zugewiesenen Zollorgane in Anspruch genommen und besteht die Möglichkeit, die Zollorgane anderweitig dienstlich zu verwenden, so ist auf Antrag der Personalkostenbeitrag von der zuständigen Finanzlandesdirektion angemessen, jedoch höchstens auf zwei Drittel herabzusetzen. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 53)

(3) Wenn die Zollorgane nicht mehr beansprucht werden, findet eine Erstattung des für den betreffenden Monat entrichteten Personalkostenbeitrages nicht statt.

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