§ 189 NO

Alte FassungIn Kraft seit 09.6.2016

XIII. Hauptstück

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 2015

§ 189.

(1) §§ 70, 71, 72, 96 und 148 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 70 ist auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet wurden.

(2) § 117a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. Nr. 644/1987, erfüllt haben, ist § 117a Abs. 2 erster und letzter Satz – auch im Falle späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis – jeweils in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40180962

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