§ 188 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Ausmaß der Kommissionsgebühren

§ 188.

(1) Die Kommissionsgebühren umfassen die Entschädigung für den Aufwand an Zollorganen, die innerhalb der Amtsstunden zur Vornahme der kostenpflichtigen Amtshandlungen beigestellt werden (Personalkosten) und die Vergütung, die den mit der Durchführung der Amtshandlungen beauftragten Zollorganen nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen vom Staat bezahlt wird (Reisekosten).

(2) Die Höhe der Personalkosten ist vom Bundesminister für Finanzen duch Verordnung mit einem Durchschnittssatz für eine Stunde festzusetzen. Der Durchschnittssatz entspricht für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen a und b) dem auf eine Stunde entfallenden Teil des einem verheirateten Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührenden Bruttogehaltes, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich der Sonderzahlungen, der Verwaltungsdienstzulage und der Wohnungsbeihilfe sowie der einem Alleinverdiener mit zwei Kindern gebührenden Haushaltszulage und Familienbeihilfe; für sonstige Bedienstete beträgt der Durchschnittssatz vier Fünftel des Satzes für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B; die Sätze sind auf volle Schillingbeträge abzurunden. Für die Vorschreibung der Personalkosten ist jede angefangene Stunde als volle Stunde zu rechnen. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes ist die für die Zurücklegung des Weges vom Zollamt bis zum Ort der Amtshandlung und zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage der Personalkosten einzubeziehen.

(3) Die Reisekosten sind vom Kostenpflichtigen in der in den entsprechenden Bestimmungen festgelegten, nicht pauschalierten Höhe zu entrichten, auch wenn für die kostenpflichtigen Amtshandlungen Zollorgane herangezogen werden, die pauschalmäßig entschädigt werden. Wenn der Kostenpflichtige die Beförderung der Zollorgane in angemessener Weise unentgeltlich besorgt, vermindern sich die Reisekosten um die sonst notwendigen Fahrtkosten.

(4) Für Hausbeschauabfertigungen außerhalb der Amtsstunden sind von dem, der die Abfertigung beantragt, für jede angefangene Stunde der Abfertigung Kommissionsgebühren in einer vom Bundesminister für Finanzen festzusetzenden Höhe zu leisten. Bei dieser Festsetzung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Abfertigung bei Tag oder bei Nacht oder an Sonn- und Feiertagen stattfindet. Diese Kommissionsgebühr darf jedoch das Doppelte der Personalkosten nach Abs. 1 und 2 nicht übersteigen. Bei der Vorschreibung der Kommissionsgebühr ist die für die Zurücklegung des Weges vom Zollamt zum Ort der Beschau erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

(5) Für kostenpflichtige Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb der Amtsstunden sind Kommissionsgebühren in der Höhe der Personalkosten zu leisten.

(6) Zur Vereinfachung der Bemessung der Personalkosten und Kommissionsgebühren kann der Bundesminister für Finanzen für die gesamte Abfertigung oder für Teile derselben (Zurücklegung des Weges, Prüfung der Unterlagen und Beschau der Waren, Ausfertigung der zollamtlichen Bestätigung) Durchschnittszeiten in Teilen einer Stunde bestimmen. Diese Durchschnittszeiten treten für die Bemessung der Personalkosten oder Kommissionsgebühren an die Stelle der tatsächlichen Dauer der Abfertigung oder des entsprechenden Teiles derselben.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051844

alte Dokumentnummer

N3199222362J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)