§ 188 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

§ 188.

Wenn Pakete ohne Verschulden der Post länger als fünf Werktage (ausgenommen Samstag) von dem dem Einlangen, der Benachrichtigung oder Ankündigung der Pakete folgenden Tag an beim Abgabepostamt lagern, hat das Abgabepostamt für jeden weiteren Werktag (ausgenommen Samstag) die Lagergebühr auf dem Paket zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146080

alte Dokumentnummer

N9195722760L

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