Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
§ 188.
Wenn Pakete ohne Verschulden der Post länger als fünf Werktage (ausgenommen Samstag) von dem dem Einlangen, der Benachrichtigung oder Ankündigung der Pakete folgenden Tag an beim Abgabepostamt lagern, hat das Abgabepostamt für jeden weiteren Werktag (ausgenommen Samstag) die Lagergebühr auf dem Paket zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146080
alte Dokumentnummer
N9195722760L
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