§ 188 MinroG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen

§ 188

Sind Anlagen eines Hüttenwerks einer Bergbuchseinlage zugeschrieben, so gelten das VII. bis XII. sowie das XIV. bis XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sinngemäß für das Hüttenwerk.

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