§ 188 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 188.

(1) Nach Rechtskraft des den Zuschlag versagenden Beschlusses ist die vom Meistbietenden geleistete Sicherheit auf dessen Anlangen zurückzugeben, oder in dem Falle des §. 148 Absatz 2, das gegen den Meistbietenden erlassene Verbot aufzuheben und die bücherliche Anmerkung zu löschen.

(2) Ist eine erneuerte Versteigerung zulässig, so wird hiezu auf Antrag des betreibenden Gläubigers neuerlich ein Versteigerungstermin anberaumt. Dieser Antrag muss jedoch innerhalb eines Monates nach Eintritt der Rechtskraft der Zuschlagsversagung beim Executionsgerichte angebracht werden, widrigens das Versteigerungsverfahren auf Antrag des Verpflichteten mit der Wirkung einzustellen ist, dass wegen derselben vollstreckbaren Forderung vom betreibenden Gläubiger vor Ablauf eines halben Jahres eine neuerliche Versteigerung der in Execution gezogenen Liegenschaft nicht beantragt werden kann. Diese Rechtsfolgen sind dem betreibenden Gläubiger bei der Verständigung von der Versagung des Zuschlages bekanntzugeben.

(3) Der neue Versteigerungstermin ist unter Beobachtung der Vorschriften über die Bestimmung und Bekanntmachung des ersten Versteigerungstermines anzuberaumen, und es ist bei demselben die Versteigerung auf Grund der für den früheren Termin festgestellten Versteigerungsbedingungen vorzunehmen. Die Bestimmung des §. 170 Z 4 gilt auch in Bezug auf die Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermines.

(4) Kann die Versteigerung nach rechtskräftiger Versagung des Zuschlages nicht erneuert werden, so hat das Gericht das Versteigerungsverfahren einzustellen.

Schlagworte

Grundbuch, Exekutionsgericht, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021111

alte Dokumentnummer

N2189616911T

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