§ 187 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Erhebung der Kosten

§ 187

(1) § 187.Die Kosten sind nach den für den Zoll geltenden Bestimmungen zu erheben. Steht dem Kostenschuldner nicht nach § 175 Abs. 3 oder 4 eine Zahlungsfrist zu, so hat er vor Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes Kosten, die nicht durch eine Sicherheit abgedeckt sind, in Stempelmarken zu entrichten. Die Erhebung der Kosten obliegt jenem Zollamt, bei dem die kostenpflichtige Amtshandlung angefallen ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind

  1. a) die Kosten nach § 184 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 190 Abs. 2 in der Ausübungsbewilligung oder Lagerbewilligung zu bestimmen und vom Begünstigten monatlich jeweils bis zum 14. Tag des Monats zu entrichten;
  2. b) die Kosten nach § 184 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, im Tarifbescheid oder Tarabescheid festzusetzen und vom Zollamt Wien einzuheben.

    (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 82)

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