§ 187 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Erhebung der Kosten

§ 187.

(1) Die Kosten sind nach den für den Zoll geltenden Bestimmungen zu erheben. Steht dem Kostenschuldner nicht nach § 175 Abs. 3 oder 4 eine Zahlungsfrist zu, so hat er vor Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes Kosten, die nicht durch eine Sicherheit abgedeckt sind, in Stempelmarken zu entrichten. Die Erhebung der Kosten obliegt jenem Zollamt, bei dem die kostenpflichtige Amtshandlung angefallen ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind

  1. a) die Kosten nach § 184 Abs. 2 in Verbindung mit § 190 Abs. 1 und der Personalkostenbeitritt nach § 189 vom Begünstigten monatlich jeweils bis zum 14. Tag des Monats zu entrichten;
  2. b) die Kosten nach § 184 Abs. 2 in Verbindung mit § 190 Abs. 2 vom Zollamt vorzuschreiben
  1. 1. anläßlich der Auslagerung von Waren, im Fall der Auslagerung einer Teilmenge für die gesamte bis dahin gelagerte Menge,
  2. 2. anläßlich einer Lagerbehandlung nach § 108 für die bis dahin gelagerten Waren,
  3. 3. jeweils nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Lagerung diese Dauer überschreitet,
  4. 4. wenn die Kosten den voraussichtlichen Erlös aus der Verwertung der Waren erreichen;
  1. c) die Kosten nach § 184 Abs. 3 in Verbindung mit § 191 Abs. 2 oder mit § 3 Abs. 6 des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, vom Bundesminister für Finanzen mit Bescheid festzusetzen und vom Zollamt Wien einzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051843

alte Dokumentnummer

N3199222361J

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