Hauptwahlkommission - Bestellung
§ 187
(1) § 187.Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine Hauptwahlkommission zu bestellen. Die Hauptwahlkommission hat ihren Sitz bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Sie ist für das ganze Bundesgebiet zuständig.
(2) Die Hauptwahlkommission hat zu bestehen aus:
- 1. dem Vorsitzenden und
- 2. sechs weiteren Mitgliedern.
(3) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen. Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter haben vor Antritt ihrer Funktion in die Hand des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten abzulegen.
(4) Die sechs weiteren Mitglieder der Hauptwahlkommission sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung dieser Mitglieder hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jeweils ein Ersatzmitglied auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes zu bestellen.
(5) Der Vorstand hat seinen Vorschlag auf Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission gleichzeitig mit der Anordnung der Wahlen zu erstatten. Im Vorschlag des Vorstandes muß jede Berufsgruppe zumindest durch ein Mitglied und Ersatzmitglied vertreten sein. Mindestens zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder müssen anderen Wahlkreisen als dem Wahlkreis Wien zugehören. Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 und ihre Ersatzmitglieder müssen das passive Wahlrecht besitzen.
(6) Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 und ihre Ersatzmitglieder haben vor Antritt ihrer Funktion in die Hand des Vorsitzenden der Hauptwahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten abzulegen.
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