§ 187 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Kosten des Disziplinarverfahrens

§ 187.

(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Dolmetscher, Sachverständige und Zeugen sind vom Landesjagdverband zu tragen, wenn

  1. a) das Verfahren eingestellt oder
  2. b) der Beschuldigte freigesprochen wird.

(2) Wird über den Beschuldigten vom Ehrenrat eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse oder seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beschuldigte zu tragen; ebenso die Kosten der Veröffentlichung rechtskräftiger Disziplinarerkenntnisse.

(3) Hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher, Sachverständigen und Zeugen ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben oder die Strafe gemäß § 184 Abs. 3 abgeändert wird.

(5) Wird einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen.

(6) Von der Eintreibung des Kostenbeitrages ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden kann, daß dies erfolglos wäre.

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