§ 187
Gesondert festgestellt werden die Einkünfte
- 1. aus Land- und Forstwirtschaft, wenn das Lagefinanzamt (§53 Abs.1 lit.a),
- 2. aus Gewerbebetrieb, wenn das Betriebsfinanzamt (§53 Abs.1 lit.b),
- 3. aus selbständiger Arbeit, wenn das Finanzamt, in dessen Bereich die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird,
nicht auch für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen des Unternehmers zuständig ist.
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