Beglaubigung von Abschriften
§ 187
(1) § 187.Auf Antrag ist die Übereinstimmung einer Abschrift oder sonstigen Kopie mit der vorgelegten, für das Gericht eindeutig lesbaren Urkunde zu bestätigen.
(2) Im Beglaubigungsvermerk ist jedenfalls anzuführen
- 1. Ort und Tag der Beglaubigung;
- 2. ob die vorgewiesene Urkunde eine Urschrift, Ausfertigung oder Kopie ist;
- 3. ob die Kopie die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon wiedergibt.
(3) Ergeben sich die folgenden Umstände nicht ohnehin eindeutig aus der Kopie, so ist weiters anzuführen,
- 1. ob und mit welchen Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist;
- 2. gegebenenfalls, dass sie zerrissen oder sonst nach ihrer äußeren Form auffallend bedenklich ist;
- 3. gegebenenfalls, dass in ihr Stellen geändert, durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt sind.
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