§ 186a PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

§ 186a.

Der Absender ist berechtigt, durch einen Vermerk auf der Sendung eine kürzere als die im § 186 vorgesehene Lagerfrist zu verlangen. Bei Paketen ist eine Verkürzung nur in der Weise zulässig, daß das Paket entweder nach erfolglosem Zustellversuch oder nach Ablauf der gemäß § 188 lagergebührfreien Zeit als unzustellbar zu behandeln ist; Pakete mit abweichender Verfügung sind nach Ablauf der lagergebührfreien Zeit als unzustellbar zu behandeln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146078

alte Dokumentnummer

N9195722758L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)