Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
§ 186a.
Der Absender ist berechtigt, durch einen Vermerk auf der Sendung eine kürzere als die im § 186 vorgesehene Lagerfrist zu verlangen. Bei Paketen ist eine Verkürzung nur in der Weise zulässig, daß das Paket entweder nach erfolglosem Zustellversuch oder nach Ablauf der gemäß § 188 lagergebührfreien Zeit als unzustellbar zu behandeln ist; Pakete mit abweichender Verfügung sind nach Ablauf der lagergebührfreien Zeit als unzustellbar zu behandeln.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146078
alte Dokumentnummer
N9195722758L
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