§ 185 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Ausnahmen von der Kostenpflicht

§ 185.

(1) Nachstehende Amtshandlungen sind von der Kostenpflicht ausgenommen:

  1. a) Nachschauen, Bucheinsichten und sonstige Aufsichtsamtshandlungen, die infolge gewährter Zollbegünstigungen fallweise vorgenommen werden;
  2. b) Abfertigungen, die gemäß § 27 Abs. 2 von den Zollämtern auch außerhalb der Amtsstunden durchzuführen sind;
  3. c) Begleitungen von Waren von einem Zollposten zum Grenzzollamt sowie Begleitungen von Durchfuhr- und Ausfuhrsendungen vom Grenzzollamt zur Zollgrenze nach der Ausgangsabfertigung beim Grenzzollamt, sofern die Begleitung innerhalb der Amtsstunden des Zollamtes erfolgt;
  4. d) Teile von Amtshandlungen, deren Dauer 10 Minuten nicht überschreitet. (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 14)

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs noch weitere außerhalb der Amtsstunden durchzuführende Amtshandlungen von der Kostenpflicht ausnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049724

alte Dokumentnummer

N3198810554F

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