IX. Abschnitt
Vormerkungen und Übersichtskarten
§ 185
(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Vormerkungen über alle Bergbauberechtigungen sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die Bergbaugebiete (§ 153 Abs. 1) und diejenigen Gebiete zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen beziehen. In den Übersichtskarten sind die Bergbaugebiete, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach § 156 Abs. 5 bezieht, besonders zu kennzeichnen.
(2) Die Vormerkungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung. Den Vormerkungen und Mitteilungen im Sinne dieses Bundesgesetzes kommt die Wirkung eines Bescheides nicht zu.
(3) Die Vormerkungen können auch automationsunterstützt geführt und Auszüge daraus automationsunterstützt hergestellt werden. Von den Vormerkungen können Auszüge verlangt werden.
(4) Die Vormerkungen (das Bergbauinformationssystem) haben (hat) zu umfassen:
- a) die Art der Bergbauberechtigungen,
- b) die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über Bergbauberechtigungen,
- c) bei natürlichen Personen Name und Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name und Sitz der Bergbauberechtigten,
- d) Name, Anschrift, Bestellung und Funktion von verantwortlichen Personen und Bergbaubevollmächtigten,
- e) den Bergbaubetrieb bzw. die selbständige Betriebsabteilung,
- f) die Art und Beschaffenheit des mineralischen Rohstoffes,
- g) den Betriebszustand (in Betrieb, außer Betrieb, gefristet) sowie
- h) die Bergbaubetriebsart.
(5) Die Einsicht in die in Abs. 4 lit. a bis c angeführten Daten in den Vormerkungen und in die Übersichtskarten ist jedem gestattet. Die Einsicht in die im Abs. 4 lit. d bis h angeführten Daten sowie die Übermittlung dieser Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Auskunft erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Das berechtigte Interesse an der Einsicht sowie Übermittlung der im Abs. 4 lit. d bis h angeführten Daten ist glaubhaft zu machen.
(6) Die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alle die für die Führung der Vormerkungen und der Übersichtskarten erforderlichen Daten bekanntzugeben.
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