§ 185 InvFG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen

§ 185.

Die Kapitalanlagegesellschaft darf dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, berechtigterweise führt. Sie muss jedoch solchen Bezeichnungen geeignete klarstellende Zusätze beifügen, wenn die Gefahr der Irreführung besteht.

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