§ 184 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1990

Kündigung der Gesellschaft; Tod des stillen Gesellschafters

§ 184.

(1) Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132, 134, 135 entsprechende Anwendung. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann jeder Gesellschafter die Gesellschaft, mag sie auch auf bestimmte Zeit eingegangen sein, ohne Einhaltung einer Frist jederzeit kündigen. Eine Vereinbarung, durch die dieses Kündigungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

(2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021909

alte Dokumentnummer

N2189729319S

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