§ 184 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes

§ 184.

(1) Der Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines Waffengewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde (§ 341 Abs. 3 und 4) für

  1. 1. die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
  2. 2. die Verlegung des Betriebes des Gewerbes in einen anderen Standort und
  3. 3. die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort.

(2) Für die Bewilligungen gemäß Abs. 1 gelten nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 jeweils die Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung gemäß § 183.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082447

alte Dokumentnummer

N5199434709J

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