Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes
§ 184.
(1) Der Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines Waffengewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde (§ 341 Abs. 3 und 4) für
- 1. die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
- 2. die Verlegung des Betriebes des Gewerbes in einen anderen Standort und
- 3. die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort.
(2) Für die Bewilligungen gemäß Abs. 1 gelten nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 jeweils die Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung gemäß § 183.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082447
alte Dokumentnummer
N5199434709J
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