§ 183 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Zollerlaß aus Billigkeitsgründen

§ 183.

(1) Zollbeträge und Ersatzforderungen können für einzelne Fälle auf Antrag des Zollschuldners ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung nach Lage der Sache oder nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners unbillig wäre.

(2) Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners liegt vor, wenn und soweit durch die Entrichtung des Zolles der notdürftige Unterhalt des Zollschuldners und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, gefährdet ist.

(BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 52 a)

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049722

alte Dokumentnummer

N3198810552F

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