Zollerlaß aus Billigkeitsgründen
§ 183.
(1) Zollbeträge und Ersatzforderungen können für einzelne Fälle auf Antrag des Zollschuldners ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung nach Lage der Sache oder nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners unbillig wäre.
(2) Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners liegt vor, wenn und soweit durch die Entrichtung des Zolles der notdürftige Unterhalt des Zollschuldners und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, gefährdet ist.
(BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 52 a)
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049722
alte Dokumentnummer
N3198810552F
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