§ 183 WTBG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Datenschutz

§ 183.

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist insoweit zum Ermitteln, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Überlassen und Löschen von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, als dies eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197531

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