Datenschutz
§ 183.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist insoweit zum Ermitteln, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Überlassen und Löschen von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, als dies eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197531
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